20 sondern auch weiterveräusserte, als glaubhaft. Ein Eigenkonsum wäre bei dieser Menge denn auch kaum realistisch, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nur an den Wochenenden konsumiert haben will (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 8.4.5) und bei ihm keine Anzeichen für eine schwere Drogenabhängigkeit ersichtlich sind. Es kann damit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei H.________ das Kokain auch zwecks Weiterveräusserung kaufte. 8.4.4 Zur Qualität des Kokains