hiervor). Zugleich wurde sowohl vom Beschuldigten als auch von H.________ erwähnt, der «Gassenpreis» für ein Gramm Kokain habe in dieser Zeit CHF 100.00 betragen (pag. 12 Z. 123 [Beschuldigter] und pag. 33 Z. 581 [H.________]). Dies spricht – neben den bezogenen Mengen – ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte nicht in erster Linie als Endabnehmer bei H.________ Kokain bezogen hat, sondern als Zwischenhändler fungierte und das Kokain letztlich mit einer gewissen Marge weiterverkaufte. Nach den vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Aussagen von H.________, wonach der Beschuldigte das Kokain nicht nur selbst konsumierte,