Dass H.________ fast zwei Jahre nach seiner ersten Aussage bzw. rund eineinhalb Jahre nach der Einvernahme im August in der erstinstanzlichen Verhandlung gewisse Details nicht mehr von sich aus nannte, erstaunt vor dem Hintergrund dieses Zeitablaufs nicht. Ein weiterer Hinweis auf den Weiterverkauf kann auch im Preis erblickt werden, zu welchem der Beschuldigte das Kokain von H.________ bezogen haben soll. Wie bereits erläutert, bezahlte der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ für ein Gramm CHF 50.00 (pag. 65 Z. 165; pag. 66 Z. 210; pag. 75 Z. 104; pag. 76 Z. 189 ff.; pag. 80 Z. 50 und schliesslich pag. 514 Z. 35; vgl. auch Ziff. 8.4.2 hiervor).