__ den Beschuldigten nicht über Gebühr, legte allfälliges Nichtwissen offen (bspw. in Bezug auf Abnehmer und Verkaufspreis) und merkte jeweils an, wenn seine Aussagen auf Vermutungen basierten. Auch diese Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft. Daran vermag die Tatsache, dass H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung von sich aus nur noch vom Eigenkonsum des Beschuldigten sprach und erst auf Vorhalt seiner Aussagen vom 25. Januar 2019 auch den Weiterverkauf bestätigte, nichts zu ändern (pag. 515 Z. 12 ff.). Dass H.___