75 Z. 133 f.). Die Frage, ob er wisse, zu welchem Preis der Beschuldigte das Kokain weiterverkauft habe, konnte H.________ nicht beantworten (pag. 75 Z. 140 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2019 sagte er schliesslich aus, er denke, der Beschuldigte habe es bezogen, um zu verkaufen und habe auch selber konsumiert. Deshalb habe er wohl auch nicht mehr zahlen können. Er denke, es sei so gewesen (pag. 81 Z. 65 f.). Auch in dieser Hinsicht belastete H.________ den Beschuldigten nicht über Gebühr, legte allfälliges Nichtwissen offen (bspw. in Bezug auf Abnehmer und Verkaufspreis) und merkte jeweils an, wenn seine Aussagen auf Vermutungen basierten.