Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass H.________ davon ausging, dass der Beschuldigte das von ihm gekaufte Kokain nicht nur konsumierte, sondern auch weiterverkaufte. Dass er seine Aussagen dabei teilweise abschwächte oder Vorbehalte anbrachte («könne nicht mit Sicherheit sagen» bzw. «er vermute») und Dialoge zwischen ihm und dem Beschuldigten wiedergab, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch in der Einvernahme vom 25. Januar 2019 sagte H.________ aus, er denke, dass der Beschuldigte Drogen weiterverkaufe. Der Beschuldigte soll es ihm sogar gesagt haben, aber nicht, an wen er diese verkaufe (pag. 75 Z. 133 f.).