19 vor dem angeklagten Tatzeitraum gewesen sein, d.h. noch bevor H.________ Kokain an den Beschuldigten verkaufte. Zudem sagte H.________ aus, er vermute, dass «K.________» das Kokain nicht nur weiterverkauft, sondern auch konsumiert habe (pag. 33 Z. 553 f.). «K.________» habe immer genommen (pag. 44 Z. 178). Es soll dann auch dieser «K.________» bzw. eben der Beschuldigte gewesen sein, der ihm gesagt habe, dass das Kokain schlecht sei und man dies nicht weiterverkaufen könne (pag. 63 Z. 101 f.). Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass H.__