In welchen Portionen dieser Handel erfolgte und wie oft eine Übergabe stattfand, lässt sich demgegenüber nicht mehr erstellen. Möglich ist, dass H.________ dem Beschuldigten nicht immer genau zehn Gramm abgegeben hat, sondern teilweise auch weniger, insbesondere, als der Beschuldigte immer wie mehr in Zahlungsrückstand geriet. Letztendlich spielt dies jedoch keine (entscheidende) Rolle, da als erstellt gelten kann, dass der Beschuldigte bei H.________ im angeklagten Tatzeitraum Kokain im Umfang von CHF 9'000.00 bzw. 180 Gramm zu CHF 50.00 pro Gramm kaufte.