518 Z. 6 f.). Aufgrund der klaren Realkennzeichen in den Schilderungen von H.________ erachtet die Kammer dessen Aussagen als wesentlich glaubhafter als jene des Beschuldigten. Sie sind in sich stimmig und fügen sich in Bezug auf den vereinbarten Preis in das Gesamtbild ein. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2019 wurde H.________ ein Taschenrechner abgegeben mit der Aufforderung, auszurechnen, wie viel Gramm er gemäss eigenen Angaben dem Beschuldigten verkauft habe. H.________ rechnete daraufhin aus, es seien 180 Gramm gewesen. Es seien jeweils Portionen von 10 Gramm gewesen (pag. 66 Z. 212 ff.).