___ auf Nachfrage, dass der Beschuldigte sein Hauptabnehmer gewesen sei (pag. 66 Z. 234 f.), und gab dies später in der Einvernahme nochmals von sich aus zu Protokoll: «K.________» sei sein Hauptabnehmer gewesen. Ihm habe er 180 Gramm weiterverkauft (pag. 69 Z. 388; vgl. auch pag. 515 Z. 25 ff.: «Er hat immer grosse Mengen bezogen. [...] Ich habe schon anderen Leuten verkauft, der Beschuldigte war aber der Grossabnehmer»). In den Augen der Kammer erweisen sich die Aussagen von H.________ zur gehandelten Menge und zum Gesamtbetrag als nachvollziehbar.