33 Z. 547 ff.). Nochmals angesprochen auf die verkaufte Menge an den Beschuldigten sagte H.________ aus, dies nicht zu wissen (pag. 33 Z. 566). Bei der Hafteröffnung einen Tag später gab er dann an, der Beschuldigte habe ihm manchmal CHF 500.00, CHF 600.00 gegeben. Am Schluss seien es nur CHF 50.00 oder CHF 100.00 gewesen. Es sei insgesamt Kokain für ca. CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 gewesen. Er habe keine Buchhaltung geführt (pag. 43 Z. 159 ff.). Er habe nichts aufgeschrieben oder so. Dies wäre vielleicht besser gewesen (pag. 45 Z. 210). Es wisse nicht, welche Menge es gewesen sei, es sei keine Buchhaltung vorhanden gewesen.