Der Beschuldigte habe viel nehmen wollen, habe aber zuerst probieren wollen. Das Muster habe der Beschuldigte nicht bezahlen müssen (pag. 74 Z. 60 f.). H.________ fügte allerdings auch jeweils an, keine Buchhaltung über die verkauften Mengen geführt zu haben und dass er die Mengen deshalb nicht genau sagen könne (pag. 43 Z. 160 f.; pag. 50 Z. 129). Sicher zeigte er sich demgegenüber beim Umstand, wonach der Beschuldigte ihm insgesamt zwischen CHF 2'000.00 und CHF 3'000.00 bezahlt habe und noch CHF 7'000.00 schulde.