24 Z. 138). Etwas später, aber noch in der gleichen Einvernahme, gab er an, es seien Portionen von etwa fünf Gramm gewesen, so plus oder minus. Meistens seien es fünf Gramm gewesen (pag. 31 Z. 486). Er habe «K.________» verschiedene Portionen von fünf, zehn oder 20 Gramm verkauft (pag. 33 Z. 547 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er wiederum aus, dass es jedes Mal fünf bis zehn Gramm gewesen seien. Es sei jedes Mal mehr geworden (pag. 514 Z. 30 f.). Er will ihm zudem zuerst ein kleines Muster zum Probieren gegeben haben, zwischen fünf und zehn Gramm. Der Beschuldigte habe viel nehmen wollen, habe aber zuerst probieren wollen.