jedenfalls nicht in Frage zu stellen. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nur zweimal etwas Kokain für den Eigenkonsum bei H.________ gekauft habe, als nicht glaubhaft. Auf seine Aussagen kann insgesamt nicht abgestellt werden. 8.4.2 Zur Drogenmenge Zu den an den Beschuldigten verkauften Mengen in Gramm ist nicht von der Hand zu weisen, dass H.________ teilweise inkonsistente Angaben machte. So gab er anfänglich an, das Kokain jeweils in Portionen von rund zehn Gramm weiterverkauft zu haben (pag. 24 Z. 138).