16 Aussagen berücksichtigt werden. Insbesondere kann solchen Aussagen mangels Überprüfbarkeit und Konkretheit keine grosse Glaubhaftigkeit beigemessen werden (vgl. dazu SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 13 N 390 sowie GRAF, Schweigen ist Blei: Aussageverweigerung als Schuldindiz im Strafprozessrecht?, SJZ 111/2015 S. 189 ff., 191, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall vermögen die lückenhaften und kaum konkreten Aussagen des Beschuldigten die glaubhaften Aussagen von H.________ jedenfalls nicht in Frage zu stellen.