Stattdessen machte er nur insoweit ergänzende Aussagen, als ihm entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Das partielle Schweigen des Beschuldigten während praktisch des gesamten Verfahrens ist, wie von der Verteidigung zu Recht betont, sein gutes Recht. Wenn jedoch auf Fragen, die in Bezug auf eine Antwort der beschuldigten Person folgen, keine weiteren Antworten mehr erfolgen – mithin eben ein partielles Schweigen erfolgt – kann dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorausgegangenen