Der Beschuldigte sagte insgesamt sehr lückenhaft aus und verweigerte die Aussage auch bei unverfänglichen Fragen. Er gab keine Antworten, die man gegebenenfalls hätte überprüfen bzw. verifizieren können. Dies änderte sich auch an der oberinstanzlichen Verhandlung nicht. Seine Einvernahme zur Sache begann er zwar damit, seine bisherigen Aussagen ergänzen zu wollen, da er bis dahin die Aussage verweigert habe (pag. 708 Z. 8 ff.). Eine wirkliche Ergänzung seiner bisherigen Aussagen erfolgte dann aber nicht. Stattdessen machte er nur insoweit ergänzende Aussagen, als ihm entsprechende Vorhalte gemacht wurden.