Der Beschuldigte wollte allgemein keine Aussagen zum Kontakt mit H.________ machen, was nicht nachvollziehbar ist. Hätte er tatsächlich nur zwei Mal bei ihm für den Eigenkonsum Kokain erworben, hätte er diesbezüglich ohne Weiteres Aussagen machen und schildern können, wie es zu diesen beiden Treffen kam und wo diese stattgefunden haben. Auch zu den weiteren Fragen, mithin, wo er das Kokain bezogen, wie er es finanziert und weshalb er aufgehört hatte, wollte er im erstinstanzlichen Verfahren keine Aussagen machen (pag. 519 Z. 27 ff.). Der Beschuldigte sagte insgesamt sehr lückenhaft aus und verweigerte die Aussage auch bei unverfänglichen Fragen.