Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte H.________ die Gewährung eines solchen Kredits auch damit, dass er niemanden anderes gekannt habe als den Beschuldigten, dem er das Kokain habe verkaufen können. Die Idee sei vom Kollegen «O.________» gewesen, der ihm das Kokain gebracht habe. Sie hätten damit Geld verdienen wollen (pag. 515 Z. 23 ff.). Der Beschuldigte wollte allgemein keine Aussagen zum Kontakt mit H.________ machen, was nicht nachvollziehbar ist.