Er habe auch «O.________» Geld geben müssen, was dann der Zeitpunkt gewesen sei, wo er aufgehört habe, dem Beschuldigten Kokain zu geben. Das sei zu der Zeit gewesen, als er auch das Kokain in die Toilette geworfen habe. Er habe den Beschuldigten nicht mehr sehen wollen. Er wisse nicht mehr genau, was der Beschuldigte gesagt habe, vermutlich, dass er noch mehr Zeit brauche, um das Geld zu organisieren. Der Beschuldigte habe ihm aber nicht gesagt, weshalb er nicht mehr zahlen könne. Er sei nicht mehr einverstanden gewesen, ihm mehr Kokain zu liefern, wenn er nicht mehr habe zahlen können (pag. 81 Z. 69 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte H.______