Der Beschuldigte habe ihn immer wieder vertröstet, dass er zahlen würde. Es sei dann immer ein bisschen Geld gekommen, aber eben nicht der gesamte Kaufpreis (pag. 75 Z. 127 f.). Es sei eine Freundschaft gewesen, sprich, der Beschuldigte habe bei ihm Kokain bezogen und dieses verkauft, und als der Beschuldigte das Geld gehabt habe, habe er es ihm geben sollen. Das sei die Abmachung gewesen (pag. 80 Z. 53 f.; bestätigt auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 516 Z. 19 f.). Er habe auch «O.________» Geld geben müssen, was dann der Zeitpunkt gewesen sei, wo er aufgehört habe, dem Beschuldigten Kokain zu geben.