708 Z. 43). Zur Aussage von H.________, wonach dieser ihm Portionen von fünf, zehn und 20 Gramm verkauft habe und es um Kokain im Wert von mindestens CHF 9'000.00 gegangen sei, antwortete der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2018 bei der Polizei einzig, dies stimme nicht und er beantworte nun nichts mehr (pag. 12 Z. 103 ff.). So verweigerte er anschliessend unter anderem auch die Aussage dazu, wie er das Kokain finanziert und ob er es weiterverkauft hatte (pag. 12 Z. 132 ff.).