Auf seine Aussagen kann abgestellt werden. 8.3.1.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte will demgegenüber nur zweimal etwas Kokain für den Eigenkonsum gekauft haben (pag. 11 Z. 50 ff.; pag. 16 Z. 41 ff.; pag. 518 Z. 4). Dazu, wo die Übergaben stattfanden und in welchem Zeitraum dies war, wollte er allerdings keine Angaben machen (pag. 11 Z. 65 ff.; pag. 518 Z. 14 f.). Auch zum Preis und zur erworbenen Menge wollte er anfänglich nichts aussagen (pag. 11 Z. 57 ff.). Erst an der erstinstanzlichen, und schliesslich auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, nannte er einen Preis von CHF 100.00 (pag. 518 Z. 7; pag. 708 Z. 43).