Nach den vorangegangenen Erwägungen kann insgesamt festgehalten werden, dass die Aussagen von H.________ zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer als nachvollziehbar, schlüssig und glaubhaft bezeichnet werden können. Weder wirken diese erfunden noch einstudiert, sondern aufgrund verschiedenster Realkennzeichen durchwegs selbsterlebt. Die Schilderungen von H.________ zeichnen ein stimmiges Gesamtbild, wie es zwischen ihm und dem Beschuldigten anfangs des Jahres 2018 zum Drogenhandel kam und wie dieser schliesslich in den folgenden Monaten ablief. Auf seine Aussagen kann abgestellt werden.