Dazu führte die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht ins Licht, es liege auf der Hand, wieso der Beschuldigte immer wieder mit anderen Autos zu den Treffen erschienen sei. Aktenkundig sei nämlich, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum teilweise über keinen Führerausweis verfügt habe, da er am 21. Mai 2018 mit einer Alkoholkonzentration von 0.43 mg/l bzw. 0.86 Gewichtspromille am Steuer erwischt worden sei, was zu einem sofortigen, dreimonatigen Entzug des Führerausweises geführt habe (pag. 719 sowie pag. 434 und pag. 685).