516 Z. 1 ff.). Auf Frage, was der Grund sei, dass er den Namen des Beschuldigten genannt habe, andere Namen hingegen nicht, gab er an, dass wenn er ihn [den Namen] nicht kenne, dann könne er den Namen auch nicht sagen. Er wolle nicht, dass jemand unschuldig bestraft werde (pag. 515 Z. 40 ff.). Die Kammer verkennt nicht, dass auch H.________ bei der Frage, weshalb «P.________» und «O.________» ihn mit zu viel Kokain belasten sollten, mutmasste, dass sie sich selbst oder jemanden anderen schützen wollten. So sagte er aus, dass sie es vielleicht jemandem anderem gegeben hätten, und sie würden diese Person nun schützen.