519 Z. 2 f.). Erst beim Verlesen ergänzte er, dass er «eigentlich schon» wütend sei. Nicht nur wütend, sondern auch enttäuscht (pag. 519 Z. 9 f.). Nach Ansicht der Kammer lässt sich das Gefühl der Enttäuschung vielmehr damit in Einklang bringen, als dass der Beschuldigte enttäuscht gewesen sein dürfte, dass H.________ ihn gegenüber den Untersuchungsbehörden verraten hatte. Konfrontiert mit der Vermutung bzw. Aussage des Beschuldigten, wonach H.________ jemanden schützen wolle, gab dieser in der erstinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, dies stimme nicht und er habe von Anfang bis Ende alles genau so erzählt, wie es auch gewesen sei (pag. 516 Z. 1 ff.).