18 Z. 103 ff.). Diese Aussagen des Beschuldigten wirken gesucht und insge- 11 samt wenig plausibel. Es ist denn auch wenig verständlich, weshalb er mehrfach – mithin auch auf Nachfrage – verneinte, wütend auf H.________ zu sein, wenn dieser ihn doch angeblich zu Unrecht belastet haben soll. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er sei «nicht einmal wütend auf ihn» gewesen (pag. 18 Z. 99 f.). Dies bestätigte er auch an der erstinstanzlichen Verhandlung: «Also wütend bin ich nicht, aber enttäuscht, dass er so etwas behauptet» (pag. 519 Z. 2 f.).