Es gab für ihn somit keinen Grund, den Namen des Beschuldigten fälschlicherweise zu nennen, um damit einen anderen verschweigen zu können; offensichtlich war er auch so in der Lage, Namen von Abnehmern nicht preisgeben zu müssen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es keine Hinweise für eine Sündenbocktheorie gebe, pag. 720). Der Beschuldigte hingegen gab auf Frage, weshalb H.________ ihn zu Unrecht beschuldigen sollte, an, er wisse nicht, ob er sich vor anderen schützen wolle. Wie er gehört habe, habe H.____