16 Z. 33 ff.). Unter diesen Umständen ist wenig verständlich, weshalb H.________ den Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keinerlei Hinweise vor, wonach H.________ jemanden anderen durch eine Falschbelastung hätte schützen wollen, zumal er insbesondere bis zuletzt nicht alle Namen seiner Abnehmer nennen wollte (vgl. pag. 515 Z. 52 f.; pag. 516 Z. 27 ff.). Es gab für ihn somit keinen Grund, den Namen des Beschuldigten fälschlicherweise zu nennen, um damit einen anderen verschweigen zu können;