466) allesamt Delikte, die in N.________ bzw. in unmittelbarer Nähe begangen wurden. All dies zeigt, dass H.________ den Beschuldigten und dessen Lebensumstände treffend zu beschreiben vermochte. Auf Nachfrage, ob es sich bei «K.________» um den Beschuldigten handle, bestätigte H.________ schliesslich auch, dass es sich um diese Person handle (pag. 50 Z. 142 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt diverser Fotos von insgesamt zehn Personen (zwei Seiten Fotoverweisung vom 26. Oktober 2018, pag. 59) hielt er fest, dass es sich bei der Person auf Foto 1 [Beschuldigter] um «K.________» handle (pag. 56 Z. 419 ff.). H.________ war sodann in der Lage, die Geschichte, wie er und der Beschuldigte