Bemerkenswert ist denn auch die Aussage von H.________ hinsichtlich des Wohnortes des Beschuldigten. Gemäss Leumundsbericht vom 29. Oktober 2021 wuchs der Beschuldigte tatsächlich in D.________ auf und wohnte dort später auch noch, als seine Eltern sich trennten (pag. 689). Ob er zu einem späteren Zeitpunkt nach N.________ umzog, lässt sich – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – den Akten nicht entnehmen. Hingegen lässt sich diesen entnehmen, dass die Freundin des Beschuldigten in N.________ lebte (vgl. pag. 10). Ferner enthalten auch die Strafbefehle vom 28. November 2018, vom 21. März 2019 und vom 3. Juli 2019 (pag. 458 f., pag. 460 und pag. 466) allesamt Delikte, die in N.___