der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen, teilweise aber auch wiederholend, die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten und von H.________ nochmals in beweismässiger Hinsicht einer Aussagenwürdigung unterzogen. 8.4.1 Zum Drogengeschäft mit dem Beschuldigten 8.3.1.1 Aussagen von H.________ In Bezug auf die Identifikation des Beschuldigten fällt in erster Linie auf, dass H.________ ihn von sich aus ins Spiel brachte, ohne dass es sich aufgrund des