Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beweise zur Überzeugung, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Kokaingeschäft involviert war, als er zugeben wollte und er nicht nur Kokain konsumierte, sondern auch grössere Mengen bei H.________ bezog und anschliessend weiterveräusserte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist in dieser Hinsicht überzeugend, auf sie kann vorab verwiesen werden (pag. 571 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).