Es handelt sich dabei zumindest um ein Indiz, dass sich der Drogenhandel so zugetragen hat, wie von H.________ beschrieben, hätte er doch ansonsten mit grosser Wahrscheinlichkeit auch den Schuldspruch und die damit verbundene Sanktion angefochten. 8.4 Erwägungen der Kammer Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung sämtlicher Aussagen und des Aussageverhaltens der befragten Personen sowie unter Berücksichtigung der weiteren Beweise zur Überzeugung, dass der Beschuldigte deutlich mehr im Kokaingeschäft involviert war, als er zugeben wollte und er nicht nur Kokain konsumierte, sondern auch grössere Mengen bei H.