___ (SK 20 484). Eine Edierung anderweitiger, sachlich zusammenhängender Urteile ist in Strafverfahren nicht ungewöhnlich; diese müssen vom urteilenden Gericht auch nicht ausser Acht gelassen werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von H.________ ist durchaus von Relevanz, dass dieser sein Urteil hinsichtlich des Handels mit Drogen anerkannte und lediglich in Bezug auf die ausgesprochene Landesverweisung weitergezogen hat (vgl. pag. 704 Z. 8 f.). Es handelt sich dabei zumindest um ein Indiz, dass sich der Drogenhandel so zugetragen hat, wie von H.__