Vor diesem Hintergrund steht die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, beim Beschuldigten eine Telefonkontrolle durchzuführen, im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschuldigten im Verfahren. Hätten sich aufgrund einer Auswertung seiner Telefondaten tatsächlich entlastende Elemente ergeben, wäre es ihm zudem jederzeit freigestanden, die entsprechenden Daten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Als nicht unüblich erweist sich in diesem Zusammenhang schliesslich die Edierung des Urteils in Sachen H.________ (SK 20 484).