Ebenso wenig ist die Rüge zu hören, wonach beim Beschuldigten keine Telefonkontrolle durchgeführt worden sei. Die bei H.________ durchgeführte Telefonkontrolle wurde – notabene auf Antrag der Verteidigung – von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. März 2020 für unverwertbar erklärt und im vorliegenden Verfahren aus den Akten gewiesen (pag. 264.59 ff.). Vor diesem Hintergrund steht die Rüge, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, beim Beschuldigten eine Telefonkontrolle durchzuführen, im Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Beschuldigten im Verfahren.