8 hat jene Beweismittel zu würdigen, die sich in den Akten befinden und ihr zur Verfügung stehen. Dem Vorwurf, wonach die Staatsanwaltschaft es versäumt habe, beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchzuführen, kann sodann nicht gefolgt werden, zumal sich der Verzicht auf eine Hausdurchsuchung nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass nichts Belastendes vorgefunden worden wäre. Ebenso wenig ist die Rüge zu hören, wonach beim Beschuldigten keine Telefonkontrolle durchgeführt worden sei.