man habe den Beschuldigten schliesslich nur über die Kontaktliste identifizieren können. Wenn der Deliktsvorwurf stimmen würde, so die Verteidigung weiter, hätte man bei der Durchsuchung des Mobiltelefons auch belastende oder entlastende Elemente finden können. Seitens der Staatsanwaltschaft hätten, so die Verteidigung zusammengefasst, diverse Beweise erhoben werden können und auch müssen (pag. 714 f.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass – im vorliegenden Fall, aber auch generell – nicht entscheidend ist, ob für die Beweiswürdigung lediglich subjektive Beweismittel vorhanden sind. Die Kammer