__ den Drogenhandel bereits eingestellt gehabt habe. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 StPO gehe es bei einer Hausdurchsuchung jedoch nicht darum, lediglich belastende, sondern auch entlastende Beweise abzunehmen. Der Umstand, wonach beim Beschuldigten keine Drogen hätten gefunden werden können, hätte sich für diesen günstig ausgewirkt. Die Verteidigung habe die Hausdurchsuchung nicht selber beantragt, weil die Staatsanwaltschaft diesfalls mit Sicherheit vorgebracht hätte, die Anordnung einer Hausdurchsuchung mache keinen Sinn, da der Beschuldigte in der Zwischenzeit alles hätte wegräumen können.