8.3 Allgemeine Vorbemerkungen zu den Beweismitteln Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres oberinstanzlichen Parteivortrags vor, es gebe vorliegend keine objektiven Beweismittel. Der Beschuldigte habe im Verlaufe des Verfahrens aber mehrmals gefragt, wieso bei ihm keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe dazu ausgeführt, man sei nicht davon ausgegangen, beim Beschuldigten noch Beweismittel zu finden, zumal die beiden Hauptlieferanten aus J.________ zu diesem Zeitpunkt längstens verhaftet worden seien und H.________ den Drogenhandel bereits eingestellt gehabt habe.