I.1. der Anklageschrift als erstellt und ging konkret von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (pag. 576, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte erwarb zwischen Februar 2018 bis Juni 2018 insgesamt 180 Gramm Kokaingemisch von H.________, wovon er ca. 20 Gramm selbst konsumierte. Mithin erwarb der Beschuldigte total 160 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 100 Gramm reines Kokain zum Zweck des Weiterveräusserns.