Beim Reinheitsgrad ging die Vorinstanz schliesslich von einer mittleren Qualität aus, die gemäss SGRM-Statistik bei Einzelkonfiskatgrössen von zehn bis 100 Gramm im Jahr 2018 bei 63% Kokainbase resp. 70% Kokainhydrochlorid lag, und errechnete so eine Menge von 100.8 Gramm reinen Kokains (63% von 160 Gramm; alles pag. 570 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher vorhandenen Beweise den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift als erstellt und ging konkret von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt aus (pag.