570, S. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In der Folge gelangte sie betreffend die vom Beschuldigten bei H.________ erworbene Menge Kokain in beweismässiger Hinsicht zum Ergebnis, dessen glaubhaften Aussagen, wonach der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum insgesamt 180 Gramm Kokaingemisch (ungefähr 18 Lieferungen à durchschnittlich zehn Gramm pro Woche) bei ihm erworben habe, sei zu folgen. Zum Verhältnis zwischen dem Eigenkonsum und der Weiterveräusserung stellte sie fest, der Beschuldigte habe