III. (Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Ziff. IV.1. und IV.2. (Verfügungen betreffend DNA-Profil und erkennungsdienstlicher Daten). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.