I. des erstinstanzlichen Urteils erwähnte er dagegen nicht (pag. 606 f.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung verlangte der Beschuldigte schliesslich die gesamte Einstellung des Verfahrens wegen der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 718). Nach Auffassung der Kammer focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an. Angefochten sind die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Konsumwiderhandlungen (Ziff.