7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Berufungserklärung vom 6. April 2021 stellte der Beschuldigte eine vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in Aussicht, wobei er gleichzeitig ausführte, angefochten werde der Schuldspruch, die Verurteilung und die Verteilung der Verfahrenskosten; die teilweise Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Konsumwiderhandlungen gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils erwähnte er dagegen nicht (pag.