4. Dem Berufungsführer sei für die auf den Freispruch sowie auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Verteidigungskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens) eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. 5. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 721 f. bzw. pag. 732 f.; Hervorhebungen im Original): I.