2. Das Verfahren gegen A.________ wegen der Anschuldigung der Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb und Konsum von Kokain, angeblich begangen in der Zeit von Februar 2018 bis Dezember 2018/Januar 2019, in D.________ und evtl. anderswo sei einzustellen; 3. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz (inkl. Kosten des Beschwerdeverfahrens) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;